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Der Fall: Eine AG und eine GmbH waren Eigentümer eines Grundstücks, das an eine Kinobetreiberin vermietet worden war. Vermieter war jedoch nur die GmbH. Diese unterzeichnete den Mietvertrag im Dezember 1995 nur unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der noch zu vereinbarenden Baubeschreibung und des Übergabetermins. Dieser Vorbehalt wurde erst durch ein Schreiben der Vermieterin vom Januar 1996 zurückgenommen. Ende Mai 1996 unterzeichneten die GmbH als Vermieterin, die bisherige Mieterin und die neue Mieterin eine Zusatzvereinbarung über den Mieterwechsel und den Übergabetermin, in der nur auf den Mietvertrag vom Dezember 1995, nicht aber auf das gesonderte Schreiben vom Januar 1996 Bezug genommen wurde. Danach wurde das Grundstück veräußert. Die neue Mieterin kündigte später wegen nicht eingehaltener Schriftform das langfristige Mietverhältnis vorzeitig gegenüber der neuen Grundstückseigentümerin. Überraschend hat der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung den Übergang der Vermieterstellung gemäß § 566 BGB auf den Erwerber bejaht, obwohl Vermieter und Veräußerer nicht identisch waren. Einerseits stellt der BGH die fehlende Identität fest. Anderseits folgert er aus dem Umstand, dass der Mietvertrag Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis war, auch die AG habe den Abschluss des Vertrags gewollt und somit die GmbH bevollmächtigt, den Mietvertrag auch für sie abzuschließen. Die Wahrung der Schriftform des Mietvertrags scheiterte nach Ansicht des BGH aber daran, dass die Zusatzvereinbarung, in der die Vertragsparteien den Mieterwechsel und den Übergabetermin geregelt hatten, nur auf die Vertragsurkunde vom Dezember 1995, nicht auf das gesonderte Schreiben vom Januar 1996verwies. Damit fehlte es nach Ansicht des BGH an der für die Wahrung der Schriftform erforderlichen lückenlosen Bezugnahme auf alle Schriftstücke, aus denen sich die wesentlichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. Die vorzeitige Kündigung der Mieterin war somit wirksam. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: XII ZR 61/05)

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