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Im Mietvertrag muss genau geregelt sein, unter welchen Bedingungen der Vermieter eine Erlaubnis zur Tierhaltung widerrufen kann. Denn andernfalls ist eine solche Widerrufsklausel unwirksam, entschied das Landgericht Berlin. 
Der Fall:
Ein Mieter hielt in seiner Wohnung in Berlin mehrere Hunde und schaffte sie auch nach der Aufforderung des Vermieters nicht ab. Der Vermieter kündigte daraufhin und erhob Räumungsklage. Die Klage scheiterte aber vor dem Amts- und Landgericht. Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Mieter durch die Hundehaltung seine vertragliche Pflichten „nicht mehr als unerheblich schuldhaft verletzt“ habe. 
Eine Erlaubnis zur Tierhaltung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden, so lautete der Mietvertrag. Laut Richter benachteilige diese Klausel aber den Mieter, weil aus ihr nicht genau hervorgeht, an welche Voraussetzungen sie gebunden ist. Zudem konnte der Mieter nicht nachweisen, dass die Wohnung durch die Haltung der Hunde beschädigt wurde.
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