Eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrags ist unzulässig. Mieter müssen dem Vermieter eine solche Gebühr nicht zahlen.
In einem vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Fall forderte eine Großvermieterin „Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren“ in Höhe von 150,80 Euro, in anderen Fällen sogar 174 Euro, von ihren Mietern. Die Vermieterin begründete diese Gebühren mit ihren Ausgaben für Wohnungsbesichtigungen, Aufwendungen für die Ausfertigung des Vertrags und Buchhaltungskosten.
Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen: 307 S 144/08) urteilte jedoch, dass entsprechende Vertragsklauseln unwirksam sind, weil sie gegen das Gesetz verstoßen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags auch keine Betriebskosten sind. Tatsächlich handele es sich um Verwaltungskosten, und diese muss ein Vermieter im eigenen Interesse selbst aufbringen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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