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 Mietvertrag mit Verwandten
 Es ist ein gängiges Steuersparmodell, eine Wohnung an Verwandte unterhalb der ortsüblichen Miethöhe zu vermieten. Allerdings muss beim Mietverhältnis mit einem Angehörigen die Miete bei mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete liegen. Diese ist im örtlichen Mietspiegel nachzulesen. Nur dann kann der Vermieter in der Steuererklärung Werbungskosten wie Verwaltungsausgaben und Instandhaltungsrücklagen sowie Finanzierungskosten und Abschreibungen steuerlich geltend machen. Liegt die mit dem Angehörigen vereinbarte Miete unterhalb dieser Schwelle, kappt ihm das Finanzamt die Vergünstigungen. Einen so gelagerten Fall entschied der Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: IX R 39/09 und IX R 30/98.
 Wer an Angehörige vermietet, muss einen Mietvertrag abschließen, und der Mieter sollte seine monatlichen Zahlungen auf ein Konto leisten. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Geld aus den Unterhaltszahlungen der Eltern stammt.
 Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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