Mieter haben keinen Anspruch auf einen in ihrer Muttersprache verfassten Mietvertrag, wenn sie schlechte Deutschkenntnisse haben. Zudem sind sie auch bei Verständnisschwierigkeiten an den Mietvertrag gebunden. Wenn Mieter einzelne Klauseln im Mietvertrag nicht verstehen, sind sie dennoch für sie bindend, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Auf eigene Kosten können sich aber ausländische Mieter einen Übersetzer zum Vertragsabschluss hinzuziehen. Der Vertrag kann aber wirksam sein, wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, den Mietvertrag in eine andere Sprache zu verfassen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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