Von minderjährigen Schwarzfahrern dürfen Verkehrsbetriebe kein erhöhtes Beförderungsgeld verlangen. Wegen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit können sie nämlich juristisch gesehen nicht in die Beförderungsbedingungen einwilligen, in denen solche Strafzahlungen vorgesehen sind. Als offen sehen Gerichte lediglich an, ob Minderjährige aus anderen rechtlichen Gründen eine solche Strafe gegebenenfalls zahlen müssen.
In einem vor dem Amtsgericht Bonn (Aktenzeichen: 4 C 521/08) verhandelten Fall war ein Minderjähriger schwarzgefahren. Die Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe sehen für diesen Fall von Schwarzfahren vor, dass jeder Fahrgast damit einverstanden ist, neben dem üblichen Entgelt noch ein höheres Strafgeld zu zahlen. Das Gericht befand jedoch, dass eine solche Regelung in Bezug auf Minderjährige unerheblich ist. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Eltern des Minderjährigen ausdrücklich dem Schwarzfahren des Kindes zugestimmt haben, was natürlich in der Praxis nicht der Fall sein dürfte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
Neueste Kommentare