Kostenlosen Termin online buchen

Der BGH entschied am 08.07.2009 (Az. VIII ZR 218/08), dass bei der Frage, ob aufgrund einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche von mehr als 10 % eine Minderung gerechtfertigt sei, auch eine niedrige Deckenhöhe bei Altbauten zu berücksichtigen sei. Jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag eine konkrete Flächenangabe enthalten sei mit dem Zusatz, dass als Berechnungsgrundlage die §§42 der II. BV dienen sollen.
Im konkreten Fall befandensich in der Altbauwohnung freiliegende Deckenbalken. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte der Mieter Rückzahlung eines Teils der Miete, da eine erhebliche Flächenabweichung bestand, welche vor allem mit Abzügen wegen der niedrigen Deckenhöhe begründet wird. Es bestand im Mietvertrag folgender Zusatz: „Die Wohnfläche ist mit ca. 92 qm vereinbart. Berechnungsgrundlage sind §§ 42 ff. II. BV.“
Nach dem BGH seien demnach für die Flächenberechnung die §§ 42 ff. II. BV heranzuziehen. Dabei sind Abzüge bei Deckenhöhen von unter zwei Metern vorgesehen. Es komme nicht darauf an, ob die II. BV auch ältere Bauwerke mit freiliegenden Deckenbalken im Blick hatte. Es komme ebenfalls nicht darauf an, ob der Mieter bei Besichtigung die niedrige Raumhöhe erkennen konnte. Wenn der Vermieter eine bestimmte Berechnungsmethode in den Mietvertrag aufnehmen lässt, muss er sich auch daran festhalten lassen.
Sebastian Bansi, LL.M. Eur. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

:: Fenster schließen
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller