Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der sogenannte Mindestlohn, über welchen Politik und Wirtschaft viele Jahre gestritten haben. „Leider lässt das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) viele Fragen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebersicht unbeantwortet.“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
Welche das sind und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mindestlohn beachten müssen, soll dieser Artikel zeigen.
Zunächst sollte erwähnt sein, dass der Mindestlohn kein deutsches Phänomen ist, es ihn vielmehr schon seit mehreren Jahren in einigen Ländern weltweit gibt. „In Frankreich beträgt der Mindestlohn zurzeit 9,53 €, in Irland 8,65 €, in Großbritannien 7,50 € und in Australien umgerechnet etwa 11,90 €. Seit 1. Januar 2015 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 8,50 € brutto pro Stunde.“, erklärt Cäsar-Preller.
In Deutschland gilt der Mindestlohn für alle Beschäftigten mit Ausnahme von Auszubildenden, minderjährigen Arbeitnehmern ohne Abschluss sowie Ehrenamtlichen.
Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten?
Hier muss unterschieden werden, um welche Art Praktikum es sich handelt. Für „normale“ Praktika mit einer Länge von höchstens 3 Monaten gilt kein Mindestlohn. Ist aber ein Praktikum für längere Zeit geplant oder verlängert sich die Praktikumszeit, so gilt der Mindestlohn für die Praktikanten ab dem 1. Praktikumstag auch rückwirkend. So will der Gesetzgeber endlosen „Probearbeitsverhältnissen“ zukünftig einen Riegel vorschieben.
Für Praktika, welche während eines Studiums verpflichtend vorgesehen sind, gilt hingegen kein Mindestlohn.
Was meint eigentlich der Begriff „Praktikum“?
„Ein Praktikum sollte als ‚Lehrarbeitsverhältnis‘ genutzt werden, um erste berufliche Erfahrungen nach einem Berufsabschluss zu sammeln und eigene Fähigkeiten und Vorlieben auszuprobieren. Mit einem Praktikum kann man auch feststellen, ob ein bestimmter Beruf oder auch Arbeitgeber zu einem passt. Arbeitsverhältnisse, in welchen die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund stehen – der Praktikant also praktisch Ersatz für einen erheblich teureren Arbeitnehmer sein soll – sind hingegen kein Praktikum und auf sie ist der Mindestlohn anwendbar.“, sagt Cäsar-Preller.
Haben Minijobber einen Anspruch auf Mindestlohn?
Minijobber, also Arbeitnehmer, die höchstens 450 € pro Monat verdienen und bei der Minijobzentrale angemeldet sind, haben ebenso Anspruch auf den Mindestlohn. Um einem häufigen Missverständnis vorzubeugen: Generell haben Minijobber die gleichen Rechte wie alle Teilzeit- bzw. Vollzeitkräfte auch, beispielsweise hinsichtlich Urlaubsansprüchen.
Wie wird der Mindestlohn eigentlich ermittelt?
Seinen aktuellen Lohn erhält man, wenn man seinen Monatslohn durch die Anzahl der abgeleisteten Arbeitsstunden in einem Monat teilt.
„Der Gesetzgeber hat aber leider keine genauen Angaben gemacht, was alles in den Mindestlohn eingerechnet wird.“, meint Cäsar-Preller. „Unklarheiten gibt es nämlich hauptsächlich im Bereich von Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld.“.
Entgelt, auf welches ein Arbeitnehmer am Monatsende einen fixen Anspruch hat, zählt zum Mindestlohn. Weihnachtsgeld zählt beispielsweise zum Mindestlohn, wenn es monatlich zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt gezahlt wird. Anderenfalls nicht. Maßgeblich ist auch die Fälligkeit der Vergütung. Trinkgeld beispielsweise ist von der Berechnung des Mindestlohnes ausgenommen, weil Arbeitnehmer keinen festen Anspruch auf Zahlung eines Trinkgeldes haben.
Die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften wird übrigens von der Zollverwaltung kontrolliert. Mit Einführung des Mindestlohns kommt auch auf Arbeitgeber eine erhöhte Verwaltungstätigkeit zu, weil umfangreiche Meldepflichten eingehalten werden müssen.
Was kann man bei Verletzung von Mindestlohnvorschriften als Arbeitnehmer tun?
Zunächst sollte man sich mit seinem Arbeitgeber zusammensetzen und ein Gespräch suchen. „Wenn das nicht reicht, bleibt noch der Klageweg offen und ein Arbeitnehmer sollte sich vor Klageerhebung von einem Anwalt beraten lassen.“, meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Es müssen hierbei auch Verjährungsfristen beachtet werden. Für Mindestlohnansprüche gilt regelmäßig eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Alles was über den Mindestlohnanspruch hinaus eingeklagt werden soll, verjährt womöglich in viel kürzeren, arbeitsvertraglich geregelten Fristen.
Man sollte sich somit auf alle Fälle von einem Rechtsanwalt bei Unklarheiten beraten lassen.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller bietet ebenfalls eine kompetente arbeitsrechtliche Beratung, auch in Fragen des Mindestlohns.
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