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Wer träumt nicht davon, einen Audi A4 2.0 TDI für nur schlappe 7,10 Euro zu kaufen? Da würde doch jeder gerne der Glückliche sein. Bei eBay gab es diesen Fall, doch dann wurde die Auktion wegen eines fehlenden Mindestpreises abgebrochen und das Gebot war ungültig. Doch ist das wirklich rechtsgültig?
Wurde bei eBay ein Fehler bei der Mindestpreisangabe gemacht, so ist eine anschließend abgebrochene Auktion rechtmäßig. Das bereits vorhandene Gebot verfällt einfach, es kommt zu keinem Vertragsabschluss. Das ist deshalb so, weil das Angebot nach den eBay Bedingungen zurückgezogen werden darf und kann. So entschied es das Oberlandesgericht Hamm im vorliegenden Fall (Az.: 2 U 94/13). 
Gesellschaft klagt gegen abgebrochene Auktion
Im oben genannten Fall hatte der Sohn des Audi Besitzers den Wagen ohne Mindestpreisangabe ins Netz gestellt und zwar mit dem Account seines Vaters. Nachdem er den Wagen eingestellt hatte, bemerkte er innerhalb kurzer Zeit, dass er vergessen hatte, den Mindestpreis anzugeben. Also brach er die Auktion ab und stellte den Audi erneute bei eBay rein, dieses Mal mit Mindestpreis. Als der Sohn das Angebot abbrach, hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits 7,10 Euro geboten und war damit Höchstbietender. Die Gesellschaft war der Ansicht gewesen, dass mit dem Abgeben des Gebots bereits ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sei und er das Gebot nicht einfach entfernen dürfe. Also versuchten sie den Sohn des Audi Besitzers gerichtlich dazu zu zwingen, den Audi für 7,10 Euro herzugeben. 
Das Verfahren war jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied, dass kein Kaufvertrag abgeschlossen wurde und somit auch keinerlei Verpflichtungen bestünden, den Wagen abzugeben. Der Sohn hatte das Angebot in einem angemessenen Zeitraum wieder rückgängig gemacht.
Mit Widerrufgrund das Angebot zurückziehen 
Stellt man ein Angebot bei eBay ein, kann man es auch wieder entfernen, wenn man einen Widerrufgrund hat. „Ein Widerrufgrund liegt zum Beispiel dann vor, wenn einem beim Einstellen ein Fehler passiert ist, den man anschließend korrigieren möchte.“, erklärt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Der Sohn hatte demnach alles richtig gemacht und das Angebot zeitnah widerrufen. 
In dem Fall steht eindeutig fest, dass beim ursprünglichen Angebot ein Fehler passiert ist. Es ist dabei ebenfalls nicht wichtig, ob der Fehler dem Sohn selbst bei der Eingabe passiert ist oder ob das eBay System die richtige Mindestpreisangabe nicht ordnungsgemäß gespeichert hat. „In beiden Fällen wäre es möglich und rechtsgültig, einen Widerruf des Gebots auszusprechen, um den Fehler zu berichtigen.“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Das gilt jedoch nicht, wenn man sich nach ein paar Tagen Auktionszeit einfach denkt, dass zu wenig Geld beim Angebot rumkommen wird und man deswegen das Angebot einfach abbricht. Es muss schon ein Fehler unterlaufen sein, der deutlich erkennbar ist. 
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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