Bonuspunkte, die statt dem Kunden einem Arbeitskollegen gutgeschrieben werden, stellen ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Angestellten dar. Eine fristlose Kündigung ist damit allerdings noch nicht gerechtfertigt.
In einem vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelten Fall (Aktenzeichen: 2 Sa 422/10) ging es um den Angestellten einer Tankstelle, bei der Kunden für ihren Benzineinkauf Punkte auf einer Kundenkarte sammeln konnten. In drei Fällen buchte der Mitarbeiter Umsätze von Kunden, die nicht an dem Programm teilnahmen, in Höhe von rund 230 Euro auf der Kundenkarte eines Kollegen. Als dies der Arbeitgeber erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos. Dieser erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und erklärte, er habe aus Unkenntnis einen Fehler gemacht.
Die Richter folgten seiner Argumentation. Zwar würde durch das sammeln von nicht in Anspruch genommenen Bonuspunkten die Absicht des Arbeitgebers unterlaufen, Kunden zu binden, doch wäre es notwendig gewesen, vor der Kündigung den Mitarbeiter deswegen abzumahnen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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