Da er wegen seines Jobs an einem sehr abgelegenen Ort ohne öffentliche Verkehrsmittel wohnte, fuhr ein Vater seine Kinder jeden Tag zur Schule. Er wollte für die Autofahrten 1.560 Euro als Werbungskosten abziehen.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1885/10, noch nicht rechtskräftig) lehnte dies jedoch ab. Die Unterhaltskosten würden komplett durch das bezogene Kindergeld abgegolten.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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