Kostenlosen Termin online buchen
Wer nicht will, dass die Erben teils erhebliche Steuern auf die ererbten Häuser und Immobilien zahlen müssen  sollte diesbezüglich vorsorgen, meint der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Hierzu kann es sich anbieten die zu vererbenden Immobilien schon frühzeitig an die nächste Generation zu verschenken.
Zwar gelten für die Erbschaft wie für die Schenkung im Grunde dieselben Freibeträge und Steuersätze, jedoch kann man die Freibeträge alle 10 Jahre wieder voll nutzen.
Vor allem Vermögende Grundbesitzer können so die Freibeträge, welche für Ehepartner bei 500.000 € liegen, für die Kindern bei 400.000 € und für Enkel bei 200.000 €, mehrmals nutzen und so die Steuerlast senken, wie der Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert. Besonders problematisch ist der Freibetrag bei unverheirateten Paaren, da diese vom Fiskus wie Fremde behandelt werden und ihnen somit lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zusteht.
Die Steuersätze, welcher der Fiskus vereinnahmt liegen zwischen 7 % und 30 % der den Freibetrag übersteigenden Summe und bringt ihm ca. 4,4 Mrd. € Einnahmen jedes Jahr.
Doch trotz der Steuersparmöglichkeiten sollte sich der Schenkende diesen Schritt genau überlegen, empfiehlt Cäsar-Preller.
Was einmal verschenkt ist, ist auf Dauer für den Schenkenden verloren. Daher ist im Vorhinein zu prüfen, welche Rechte dem Alteigentümer weiterhin zustehen sollen oder ob er den Wert des Hauses im Alter selbst braucht.
So besteht die Möglichkeit, dass sich der Schenkende ein Nutzungs- oder Wohnrecht einräumen lässt, welches garantiert, dass der Schenkende weiterhin in der Immobilie wohnen und leben kann.
Auch gilt es zu überlegen, ob ein Nießbrauchrecht eingeräumt werden soll. Dies sichert dem Schenkenden das wirtschaftliche Eigentum und ermöglicht ihm z.B. an Mieteinahmen zu partizipieren, wie Cäsar-Preller erläutert.
Darüber hinaus senkt das Nießbrauchrecht den Wert der Schenkung und ermöglicht es innerhalb der Freibeträge zu bleiben.
Weiterhin kann eine Schenkung an weitere Auflagen geknüpft werden, z.B. die Übernahme von Kosten im Pflegefall oä.
Weiter weist der Rechtsanwalt Cäsar-Preller darauf hin, dass bei Immobilien, deren Wert die Freibeträge übersteigen, es angezeigt sein kann nur einen Teil, welcher unterhalb des Freibetrages liegt zu verschenken und den Rest zu vererben. Bis zum Eintritt des endgültigen Erbfalles besteht dann eine Eigentümergemeinschaft. Um Streit vorzubeugen empfiehlt der Experte Cäsar-Preller jedoch die präzise Aufnahme der Rechte und Pflichten der Eigentümer in die Schenkungsurkunde.
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass durch eine Schenkung durchaus Steuern gespart werden können. Jedoch müssen zwischen Schenkung und Erbfall zehn Jahre vergehen. Ist der Zeitraum kürzer wird die Schenkung nachträglich dem Erbe hinzugerechnet, erläutert Cäsar-Preller.
Um die Steuern weiter zu minimieren und eine Generation völlig von der Erbschaftssteuer freizustellen, besteht die Möglichkeit die Immobilie direkt an den Enkel zu übertragen und so eine Generation zu überspringen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller