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Die Mithaftung des Ehegatten bei Darlehensverträgen wird von Banken fast immer als zusätzliche Absicherung eines Kredites verlangt. Jedoch stellt sich die Frage, ob der Ehepartner hierbei als „echter“ Darlehensnehmer oder nur als Mithaftender anzusehen ist. Die Bank kann von dem mit unterzeichnenden Ehegatten als „echtem“ Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kredites verlangen, wenn dieser ein eigenes persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und die Verwendung des Darlehens mitentscheiden durfte. Wenn die Eheleute aber beispielsweise gemeinsam ein Baudarlehen für eine Immobilie aufnehmen, das alleine im Eigentum des einen Ehegatten steht, fehlt dieses Eigeninteresse. Da in diesem Fall das Haus nicht von der ganzen Familie gemeinsam bewohnt wird oder im Falle der Scheidung der Wert des Familienheims durch Zugewinnausgleichsansprüche ausgeglichen werden würde, liegt kein Eigeninteresse vor. Auch wenn eine Ehefrau für das Geschäftsdarlehen des Ehemanns mit unterschrieben hat, ohne hierbei ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, kann man davon ausgehen, dass sie keine „echte“ Darlehensnehmerin ist und für den Kredit haftet, auch wenn sie im Vertragsformular der Bank ausdrücklich als Kredit- oder Darlehensnehmerin bezeichnet wird. Die kreditgebende Bank hat es nichtin der Hand, durch eine gewählte Formulierung wie „Mitdarlehensnehmer“ einen nur Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Darlehensnehmer zu machen.
Bei einem nur Mithaftenden muss sodann geklärt werden, ob er mit der Aufnahme des Kredits finanziell kraß überfordert war. Hierbei kommt es alleine auf seine persönlichen und nicht auch auf die Vermögensverhältnisse des Ehepartners an. Von Überforderung geht man aus, wenn der Ehegatte nicht in der Lage wäre, die in dem Kreditvertrag vereinbarten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder seines Vermögens dauerhaft alleine zu tragen. Es wird in diesen Fällen vermutet, dass der Ehepartner das für ihn ruinöse Darlehen nur aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Ehepartner unterschrieben hat. Es wird von den Gerichten als sittlich anstößig betrachtet, wenn eine Bank dies zur Absicherung des eigenen Kredits ausnutzt.
Es ist aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Inanspruchnahme des Ehepartners oder eines anderen Angehörigen immer vom Einzelfall und der konkreten Interessenslage der Personen abhängen. Es gibt hier also keinesfalls eine allgemeingültige schematische Betrachtungsweise.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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