In Deutschland besteht für Radfahrer bekanntlich keine Helmpflicht. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, kann in dem Nicht-Tragen eines Helmes ein Mitverschulden des Fahrradfahrers gesehen werden.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Dies gilt auch dann, wenn der Radfahrer sich ansonsten verkehrsgemäß verhalten hat. Natürlich muss es um eine Kopfverletzung und nicht um eine sonstige Verletzung des Radfahrers gehen. Anfang diesen Monats hatte das OLG Kiel einer helmlosen Radfahrerin einen Mitverschuldensanteil von 20 % beigemessen und den wegen Kopfverletzungen geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch in dieser Höhe gekürzt. Dort hatte sich die verklagte Autofahrerin aber grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Der Mitverschuldensanteil bestimmt sich natürlich nach dem konkreten Einzelfall.“
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