Kostenlosen Termin online buchen
Die meisten wollen auf einen Autostellplatz in der Nähe ihres Zuhauses nicht verzichten. Mieter haben dann meistens auch kaum etwas zu befürchten, wenn der Mietvertrag für Wohnung und Garage zusammen ist. Denn die Garage kann von dem Vermieter nicht separat gekündigt werden. 
Eine Teilkündigung bei einem einheitlichen Mietvertrag über Wohnung und Garage ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Vermieter die Garage selbst nutzen will und sich auf Eigenbedarf für die Garage beruft, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. Auch isolierte Mieterhöhungen für die Garage sind dann unzulässig. Das Mietverhältnis kann nur dann insgesamt vom Vermieter in diesem Fall gekündigt werden, wenn er einen im Gesetz aufgeführten Kündigungsgrund hat. 
Haben Mieter und Vermieter keinen einheitlichen Mietvertrag, sondern getrennte Verträge über die Wohnung und über die Garage abgeschlossen, gilt etwas anderes. Denn dann darf der Vermieter die Garage auch separat kündigen und braucht keinen Kündigungsgrund. 
Die Grenze zwischen einheitlichem Mietverhältnis und getrennten Verträgen über Wohnung und Garage ist mitunter fließend. Laut dem Bundesgerichtshof spricht es für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen, wenn es einen schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einen separat abgeschlossenen Mietvertrag über die Garage gibt. 
Dies kann aber widerlegt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass die Beteiligung einen einheitlichen Vertrag schaffen wollten. Befinden sich Wohnung und Garage auf demselben Grundstück und werden Wohnung und Garagen von ein und demselben Vermieter vermietet, ist ein solcher Wille in der Regel anzunehmen. Gegen einen einheitlichen Mietvertrag spricht es aber, wenn im Mietvertrag über die Garage von den Regelungen des Wohnraummietvertrages abweichende Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und die Kündigung aufgenommen werden.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller