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Arbeitnehmer müssen ihre Vorwürfe vor Gericht beweisen, wenn sie wegen Mobbing Schmerzensgeld einklagen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Beweismittel zu diesem Zweck herauszugeben, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast beim Mobbing. Das Arbeitsgericht Rheinland Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber die Beweismittel nicht herausgeben muss, denn das würde die gesetzliche Beweislast umkehren. 
Ein Fall:
Ein Pfleger fühlte sich gemobbt. Denn er wurde als unentschuldigt von Kollegen ins Gruppenbuch eingetragen, obwohl er sich krank gemeldet hatte. Er verlangte deshalb Schmerzensgeld von seinem Arbeitgeber. Der Pfleger forderte zudem die Herausgabe der Unterlagen einer Detektei, die ihn oberserviert hatte. Der Detektiv wurde vom Arbeitgeber beauftragt, weil er Zweifel an der Krankmeldung hatte. Jener befestigte einen GPS-Sender am Auto des Klägers und fand heraus, dass der Mann während der Krankschreibung auf einer Baustelle arbeitete. 
Das Gericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber weder die Detektei benennen, noch Unterlagen herausgeben müsse.
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