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Autofahrer lassen ihr Auto nach einem Unfall mit Fremdverschulden am besten so schnell wie möglich reparieren. Andernfalls bekommen sie eventuell vom Unfallversursacher keine Entschädigung dafür, dass sie ihr Auto nicht nutzen konnten.
Selbst wenn ein Geschädigter nach einem Unfall den Werkstattbesuch nur kurze Zeit verschleppt, beweist er damit, dass er das Auto gar nicht nutzen wollte – und dadurch entfällt sein Anrecht auf einen Nutzungsausfall. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 261 C 55/11), erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
In dem Fall ließ der Kläger seinen Wagen erst reparieren, als er schon zwei Wochen alle Ersatzteile und die Reparaturfreigabe des Versicherungsgutachters hatte. Die Richter konnten darin keinen „Nutzungswillen“ erkennen. Der Geschädigte konnte nicht beweisen, dass er keinen früheren Termin in der Werkstatt bekommen hatte. Die Entschädigung, die der Unfallverursacher eigentlich zu tragen hätte, entfiel somit.
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