Kurz vor Weihnachten erreichten die Anleger des Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche schlechte Nachrichten. Über die Schiffsgesellschaft wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67a IN 498/14).
„Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten. Außerdem fordert der Insolvenzverwalter eventuell auch noch bereits erhaltene Ausschüttungen zurück“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Der 2006 von MPC Capital aufgelegte Schiffsfonds befand sich schon seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Als diese dazu führten, dass selbst durch frisches Kapital eine nachhaltige Sanierung wohl nicht mehr gelungen wäre, wurde im Oktober am Amtsgericht Hamburg schließlich Insolvenzantrag für die Fondsgesellschaft gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde dann Ende vergangenen Jahres eröffnet.
Damit die Anleger nicht auf dem finanziellen Schaden sitzen bleiben, empfiehlt Cäsar-Preller den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Dabei gelte es festzustellen, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Denn im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten die Anleger auch umfassend über alle Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Dabei gelte auch der Grundsatz, dass die Anlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. „Das bedeutet, dass an betont sicherheitsorientierte Anleger keine riskanten und spekulativen Geldanlagen vermittelt werden dürfen. Schiffsfonds sind schon deshalb riskante Geldanlagen, da für die Anleger das Risiko des Totalverlusts besteht. Für Anleger, die z.B. eine Anlage zum Aufbau einer Altersvorsorge suchen, sind die demnach ungeeignet“, erklärt Cäsar-Preller.
Dennoch zeige die Praxis, dass Schiffsfonds auch immer wieder an sicherheitsbewusste Anleger vermittelt und die Risiken verschwiegen wurden. „In solchen Fällen kann Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.
Das gelte auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen nicht offen gelegt habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Anleger über diese so genannten Kick-Backs informiert werden, damit sie die Möglichkeit haben, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe sie sich für eine Beteiligung entscheiden.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de
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