Eine Kündigung ist wirksam, wenn ein Arbeitnehmer sie mehrmals ernst gemeint ausspricht. Das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitnehmer sich hinterher nicht darauf berufen kann, dass sie unwirksam ist, da die Schriftform fehlen würde. Nachträglich kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung berufen, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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