Der BGH hat auf Grundlage einer Entscheidung des EuGH entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen in der Regel keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt und die Klage der GEMA abgewiesen.
Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie ist ermächtigt, die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte geltend zu machen. Sie klagte gegen einen Zahnarzt, der eine Zahnarztpraxis betreibt und im Wartebereich Radiosendungen als Hintergrundmusik abspielt.
Zwischen den beiden bestand ursprünglich ein Vertrag, der eine Vergütung für die Hintergrundmusik regelte, da davon ausgegangen wurde, dass es sich um eine lizenzpflichtige Musikdarbietung für die Öffentlichkeit handele. Diesen Vertrag kündigte der Zahnarzt aber fristlos, nachdem der EuGH ein Urteil erlassen hatte, in dem er die öffentliche Aufführung i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG nur annahm, wenn die Radiomusik gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt, was aber gerade in einer Arztpraxis in der Regel nicht der Fall ist.
Daraufhin klagte die GEMA gegen den Arzt auf Zahlung der Vergütung, weil sie die fristlose Kündigung nicht anerkennen wollte. In den ersten Instanzen konnte die GEMA noch einen Teil ihrer Forderungen durchsetzen, verlor dann aber gänzlich in letzter Instanz vor dem BGH, die nach dem EuGH-Urteil die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen hatte und quasi gebunden war. Der Arzt musste nach seiner Kündigung daher keine Vergütungen mehr bezahlen.
Der BGH sei an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und habe die. Der vom BGH zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem EuGH bei seiner Entscheidung vorgelegen hätte. Der BGH habe daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Beklagten – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.
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