Wenn der Vermieter die Miete erhöhen will, müssen diese das in der Regel mit der ortsüblichen Vergleichsmiete oder vorgenommenen Renovierungen begründen. Hier muss der Mieter in aller Regel zustimmen, wie der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller mitteilt.
Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen, soweit die Forderung des Vermieters berechtigt und ausreichend begründet ist. Die Zustimmung muss innerhalb von 2 Monaten erfolgen, da der Vermieter sonst auf Zustimmung klagen kann.
Die Zustimmung zur Mieterhöhung muss jedoch nicht schriftlich erfolgen, ausreichend ist ebenfalls eine mündliche Zustimmungserklärung oder sogar nur die Zahlung der erhöhten Miete ohne weiteren Vorbehalt, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Grundsätzlich ist eine Mieterhöhung jedoch nur zulässig, wenn die Miete mindestens 15 Monate unverändert geblieben ist. Aber auch dann ist die äußerste Grenze die Ortsüblichkeit der Miete. Weiter darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als um 20 % steigen, in gesondert ausgewiesenen Regionen sogar nur um maximal 15 %, erläutert Cäsar-Preller.
Grundsätzlich ausgeschlossen sind Mieterhöhungen in Index- oder Staffelmietverträgen. In diesen sind die Erhöhungen bereits im Vertrag vorgesehen. So steigt die Miete beim Indexmietvertrag jährlich analog zur Inflation, beim Staffelmietvertrag sind regelmäßige Erhöhungen von vornherein festgelegt.
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