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Kürzlich entschied der BGH, dass es ausreicht, ein Postfach als „Anschrift“ für den Widerruf> anzugeben. Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15) bezog sich jedoch auf Darlehensverträge aus dem Jahr 2008. Dabei wandte der BGH noch die alte Gesetzeslage an. Das Gesetz sah früher nur vor, dass Anbieter ihre „Anschrift“ für den Widerruf angeben mussten. Es war aber nicht deutlich, welche Anschrift das sein musste. Der BGH entschied deswegen, dass auch ein Postfach unter den Begriff „Anschrift“ fallen kann. Früher reichte es deswegen für die Darlehensverträge aus, wenn die Anbieter ihr Postfach in der Widerrufsbelehrung> angegeben haben.

 

Anderes sieht es nach der neuen Gesetzeslage aus. Nach der neuen Gesetzeslage reicht es nicht mehr aus, in der Widerrufsbelehrung nur eine Postfachanschrift anzugeben. Das Gesetz sieht heute vor, dass Händler ihre ladungsfähige Anschrift in der Widerrufsbelehrung angeben. Eine ladungsfähige Anschrift ist aber nur eine Anschrift, unter der der Händler auch tatsächlich angetroffen werden kann. Das ist bei einem Postfach nicht der Fall.

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