Kostenlosen Termin online buchen

Arbeitgeber erwarten von ihren Arbeitnehmern einen pünktlichen Arbeitsbeginn. Manchmal kann es aber schwer sein, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, beispielsweise wenn man in einen Stau gerät. Was kann einem Arbeitnehmer in einem solchen Fall passieren? „Normalerweise trägt ein Arbeitnehmer sein Wegerisiko. Er muss also Sorge für ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz tragen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Andrej Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Erscheint ein Arbeitnehmer somit erst später an seinem Arbeitsplatz, so muss sein Arbeitgeber für jene Zeit keinen Lohn zahlen, sofern eskeine spezielle Regelung in einem Tarifvertrag beziehungsweise einer Betriebsvereinbarung gibt.

„Eine weitere Ausnahme besteht auch bei Arbeitsplätzen auf Offshore-Plattformen sowie Inseln. Kommt ein Arbeitnehmer hier wegen eines Sturms beziehungsweise einer Flut zu spät, so muss ihn sein Arbeitgeber trotz Verspätung bezahlen. Hier trägt nämlich ein Arbeitgeber ein Wegerisiko.“, erklärt Dr. Perabo-Schmidt.

Neben Lohnkürzungen können Mitarbeiter speziell bei mehrmaligen Verspätungen auch eine Abmahnung erwarten, wenn ihr Zuspätkommen selbst verursacht ist. Bei unvorhersehbaren Ereignissen, beispielsweise Streiks von Lokführern, muss man keine Konsequenzen fürchten. Wenn ein Mitarbeiter auf einer Strecke aber mit einem regelmäßigen Stau rechnen muss, hat er für einen pünktlichen Arbeitsbeginn Sorge zu tragen.

Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsweg also immer rechtzeitig antreten, um pünktlich auf ihrer Arbeitsstelle anzukommen. Es empfiehlt sich auch, tags zuvor bereits Wetterprognosen zu sichten, um seinen Arbeitsweg planen zu können.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller