Ein Arbeitgeber ist berechtigt, bei einer Verletzung des Dienstgeheimnisses die fristlose Kündigung aussprechen. Tut er dies nicht und belässt es zunächst bei einer Abmahnung, kann er später nicht aufgrund des gleichen Sachverhalts doch noch kündigen.
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: 25 Sa 2684/10, verhandelten Fall ging es um eine Angestellte in einem Amtsgericht. Sie war zuständig für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Der Mutter eines Betroffenen teilte sie den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Daraufhin erteilte das Land Brandenburg der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens eine Abmahnung, setzte das Arbeitsverhältnis aber fort.
Nachdem die Mitarbeiterin in dem anschließend eingeleiteten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, kündigte das Land das Arbeitsverhältnis fristlos. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte, denn neue Tatsachen, welche die Kündigung stützen könnten, lagen nicht vor.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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