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Auch beim eigentlich erlaubten Parken auf einem Parkplatz kann für Langzeitparker noch ein böses Erwachen kommen, wenn nämlich nachträglich ein Parkverbot eingerichtet wird. „In einem solchen Fall muss ein Fahrzeughalter auch etwaige Abschleppkosten tragen.“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Anwaltskanzlei Cäsar-Preller. So hat auch das Verwaltungsgericht Neustadt in einem aktuellen Urteil – Az.: 5 K 444/14.NW – geurteilt.
Im verhandelten Fall parkte ein Autofahrer und späterer Kläger auf einem öffentlichen Platz, auf welchem laut Schildern an umliegenden Straßen sowie im Zufahrtsbereich Parken unbeschränkt erlaubt war. Der Autofahrer wollte zusammen mit Freunden in Urlaub fahren. Wenig später aber stellte die Gemeinde Parkverbotsschilder für den Platz auf, weil vier Tage später ein Sommertagsumzug aufgeführt werden sollte. Weil der sich in Urlaub befindliche Kläger sein Auto auch am Tag des Umzuges nicht entfernt hatte, ließ die Gemeinde das Fahrzeug des Klägers abschleppen. Einen Monat später bekam der Kläger eine Rechnung über Abschleppkosten in Höhe von 207 €. Hiergegen klagte er. Er argumentierte, wegen rings um den Platz aufgestellter Hinweisschilder, welche ein unbegrenztes Parken erlaubten, sei ein Vertrauenstatbestand entstanden.
„Seine Argumentation hatte schließlich aber keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass wegen des Aufstellens von Parkverbotsschildern für sämtliche Verkehrsteilnehmer erkennbar ein Parkverbot am Tag des Umzugs bestehen würde und somit der Platz nicht mehr zum Parken genutzt werden dürfe. Ein solches Parkverbot wirke auch gegenüber abwesenden Autofahrern, unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnisnahme.“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt die gerichtliche Entscheidung.
Es gibt also keinen Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestandes eines Rechts auf unbegrenztes Parken. „Es kann einem Autofahrer aber auch nicht zugemutet werden, sein Auto täglich beziehungsweise gar stündlich zu überwachen und auf ein neues Parkverbot hin zu überprüfen.“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt. Im vorliegenden Fall sei laut Gericht eine Auferlegung von Abschleppkosten aber verhältnismäßig, weil das Auto des Klägers erst 4 Tage nach Aufstellung von Parkverbotsschildern abgeschleppt worden sei.
Man sollte sein Auto also immer sehr umsichtig abstellen, bei einem längeren Parkzeitraum sogar eventuell sicherheitshalber bei Bekannten.
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