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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass wer in jüngerer Zeit eine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt hat, noch in diesem Jahr eine Nachberechnung verlangen sollte. Das gilt für Policen, die zwischen 1995 und Ende 2001 abgeschlossen wurden. 
Wenn eine Police gekündigt oder beitragsfrei gestellt wurde, kann sich eine Nachberechnung durchaus lohnen. In das entsprechende Schreiben an die Versicherung gehört ein Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (Aktenzeichen: IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03). Dieses besagt, dass der Rückkaufswert mindestens 50 Prozent des so genannten ungezillmerten (also nicht um die Abschlusskosten verminderten) Deckungskapitals betragen muss. 
Ende 2010 verjähren die Ansprüche an das Versicherungsunternehmen. Für Betroffene können sich eventuell erhebliche Nachzahlungen ergeben. 
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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