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Wie bei privaten Mietern muss auch bei vermieteten Geschäftsräumen der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode eine Nebenkostenabrechnung vorlegen. Es gibt hier zwar anders als für Wohnungen keine gesetzlichen Vorgaben, jedoch muss auch bei Geschäftsräumen innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgerechnet werden.
Wenn also im Mietvertrag von Geschäftsräumen keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, bedeutet das in der Praxis, dass nach zwölf Monaten abgerechnet werden muss. Hier hört aber die Gemeinsamkeit von Wohnraummiete und Geschäftsraummiete auf. Verpasst der Vermieter einer Mietwohnung die Zwölfmonatsfrist zur Vorlage der Nebenkostenabrechung, kann keine Nachforderung aus einer später vorgelegten Abrechnung gegen den Mieter mehr durchgesetzt werden. Bei Geschäftsräumen dagegen ist die Abrechnungsfrist keine Ausschlussfrist. Das heißt: Auch nach mehr als zwölf Monaten kann der Vermieter hier noch Nachforderungen stellen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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