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Mit den Folgen des neuen Unterhaltsrechts, das seit Anfang des Jahres in Kraft ist, wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun befassen. Dabei geht es um die Frage, wie lange eine allein erziehende Mutter Anspruch auf Unterhalt von ihrem Ex-Partner hat. Das Grundsatzurteil wird mit Spannung erwartet, da die untergeordneten Familien- und Oberlandesgerichte in den vergangenen Monaten die neue Gesetzeslage höchst unterschiedlich interpretiert haben.
Mit der Unterhaltsreform wollte der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Geschiedene früher als in der Vergangenheit wieder selbst für sich sorgen. Auch wenn Kinder zu erziehen sind, muss der betreuende Elternteil (meist die Mutter) grundsätzlich eine Berufstätigkeit aufnehmen, sobald das jüngste Kind drei Jahre alt ist. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob das Kind ehelich ist oder nicht. Vor der Reform wurde geschiedenen Müttern frühestens dann ein Teilzeitjob zugemutet, wenn das jüngste Kind acht Jahre alt war. Vollzeit musste sie erst nach 15 Jahren arbeiten. Für ledige Mütter galt schon damals die Drei-Jahres-Frist.
In einem konkreten Fall, der nun vor dem BGH verhandelt wird, prozessiert eine nicht verheiratete Mutter gegen ihren früheren Lebensgefährten. Das Gericht hat schon im Vorfeld klargestellt, dass der Richterspruch auch Auswirkung auf die Dauer des Betreuungsunterhalts von Müttern ehelich geborener Kinder haben werde. Die Klägerin erzieht zwei Kinder im Alter von acht und zehn Jahren, die aus der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten stammen, sowie einen älteren Sohn aus einer früheren Ehe. Die Frau will erreichen, dass sie auch weiterhin Betreuungsunterhalt von ihrem Ex-Freund erhält – und zwar unbefristet 1 335 Euro monatlich. Fünf Jahre hatte das Paar zusammengelebt, bis es im Juni 2002 zur Trennung kam. Seit Februar 2004 hat die Kindesmutter einen neuen Freund. Wie intensiv diese Beziehung ist, darüber streiten beide Seiten. Im Mai 2005 hatte das Oberlandesgericht den Vater dazu verurteilt, der Mutter – neben dem Kindesunterhalt – einen Betreuungsunterhalt in Höhe von 216 Euro zu zahlen. Diesen Anspruch befristeten die Richter damals allerdings bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs des jüngsten Kindes, also bis zum Januar 2007.
Der Bundesgerichtshof muss nun den an einigen Stellen schwammig formulierten Gesetzestext auslegen. So gestattet es der Gesetzgeber ausdrücklich, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt über die allgemeine Drei-Jahres-Frist hinaus zu verlängern, wenn „dies der Billigkeit entspricht“. Dabei sei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen. Wie unterschiedlich diese „Billigkeit“ interpretiert werden kann, zeigen die Urteile der vergangenen Monate. Während in erster Instanz viele Familiengerichte die Neuregelung sehr streng auslegten und die Ansprüche von Müttern auf Betreuungsunterhalt vielfach auf drei Jahre beschränkt, war die Rechtsprechung an den Oberlandesgerichten deutlich mütterfreundlicher. So urteilte etwa das OLG Düsseldorf, dass einer Alleinerziehenden mit zwei Grundschulkindern nur eine Teilzeitarbeit zugemutet werden könne. Auch andere Oberlandesgerichte halten sich bisher an das alte Recht und ignorieren die Reform weitgehend.
Das allerletzte Wort über das neue Unterhaltsrecht hat allerdings nicht der BGH, sondern das Bundesverfassungsgericht. Klagen gegen die Reform sind beim höchsten Gericht bereits eingegangen.

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