Eine Erlaubnis des Vermieters zur „zeitweisen“ Untervermietung berechtigt den Mieter nicht, seine Wohnung nach Belieben an Touristen zu vermieten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 210/13).
Das Untervermieten an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Untervermietung, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Neueste Kommentare