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Eine Erlaubnis des Vermieters zur „zeitweisen“ Untervermietung berechtigt den Mieter nicht, seine Wohnung nach Belieben an Touristen zu vermieten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 210/13).
Das Untervermieten an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlichen Untervermietung, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
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