Der Halter zweier Schäferhunde führte diese an der kurzen Leine aus, als ihm zwei kleine, unangeleinte Hunde entgegenkamen. Da deren Hundehalter die beiden Tiere nicht zurückrief, lief einer der beiden auf die Schäferhunde zu, worauf es zu einem Kampf zwischen den beiden kam. Der Halter der großen Hunde versuchte sofort einzugreifen und wurde dabei von dem kleinen Hund in den Finger gebissen. Er verklagte daraufhin den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm vom Gericht jedoch nicht zugestanden wurde.
Generell sei zwar eine Haftung des Halters mit den freilaufenden Hunden gegeben, doch das Eingreifen des Schäferhundhalters wurde vor Gericht als Mitverschulden gewertet. Der Richter führte aus, der Hund hätte von der Leine gelöst werden sollen, um eine Selbstgefährdung zu vermeiden. Das Risiko, in einer solchen Situation einzugreifen, sei so hoch, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt (Amtsgericht Lampertheim, Aktenzeichen 3 C 529/99).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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