Das Berliner Arbeitsgericht entschied kürzlich, dass ein Vertriebsmanager, der den Po einer Kollegin berührte, zu Unrecht fristlos entlassen wurde. Es ging in seiner Entscheidung (ArbG Berlin, Urt. v. 08.04.2015, Az. 10 Ca 18240/14) davon aus, dass die Frau die Belästigung nicht als so schwerwiegend empfunden habe, wie im Prozess behauptet.
Die Kanzlei Cäsar-Preller informiert darüber, welche neuen relevanten Entwicklungen es im Arbeitsrecht gibt. Als erfahrene Kanzlei an Ihrer Seite, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung.
Im vorliegenden Fall umfasste der Vertriebsmanager eine Kollegin mit seinem Arm, einer weiteren Kollegin tätschelte er den Po. Doch die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung ist – dem Befinden des Gerichts nach – unwirksam.
Eine vorherige Abmahnung habe gefehlt, heißt es in dem erst kürzlich bekanntgewordenen Urteil. Verwiesen wird hierbei auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zu den Vorfällen ist es – laut Urteilsbegründung – bereits ein halbes Jahr vor der Kündigung gekommen. Diese hätten die betroffenen Arbeitnehmerinnen augenscheinlich aber nicht als schwerwiegend genug empfunden, um es der Unternehmungsleitung unverzüglich beziehungsweise zeitnah mitzuteilen. Das Gericht konnte das Argument des Arbeitgebers nicht nachvollziehen können, dass die Kolleginnen zunächst verängstigt gewesen seien, hieß es.
Gegen das Urteil wurde jedoch Berufung eingelegt.
Neueste Kommentare