Vermieter können die Miete für Ihrer vermieteten Wohnungen nicht beliebig erhöhen, hierauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
So ist eine Mieterhöhung grundsätzlich nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig.
Erhöht der Vermieter die Miete muss er dies schriftlich erklären und begründen.
Der Nachweis über die Ortsüblichkeit ist anhand von Mietspiegeln, mittels eines Gutachtens oder anhand von drei vergleichbaren Wohnungen möglich, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
In größeren Städten und Gemeinden wird sich der Vermieter zumeist auf einen Mietspiegel stützen können, welcher das Baujahr, die Größe, die Lage und die Ausstattung der Wohnung beinhaltet.
Anhand dieser Kriterien kann der Vermieter den ortsüblichen Mietzins seiner Wohnung herausfinden.
Aufgrund der Vielzahl von Kriterien ist jedoch die genaue Einordnung schwierig. Insbesondere die Ausstattung führt oftmals zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Mieter und dem Vermieter, weiß der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
So ist der Mietwert aufgrund der Ausstattung in Hamburg erhöht, wenn ein zusätzliches Duschbad, ein Bidet, ein zweites Waschbecken oder ein zweites WC in der Wohnung existieren.
In Berlin gilt es jedoch schon als werterhöhend für Wohnungen, die bis 1972 gebaut wurden, wenn die Wände im Spritzwasserbereich von Waschbecken, der Badewanne oder Dusche ausreichend gefliest sind.
Aufgrund auch der regionalen Unterschiede ist es zumeist schwierig die Ortsüblichkeit der Miete richtig einzuschätzen. Daher bestehen auf Seiten des Mieters durchaus Chancen, dass die verlangte Mieterhöhung nicht zulässig ist.
Hierbei empfiehlt es sich jedoch zumeist, die Zulässigkeit durch einen Experten prüfen zu lassen, erklärt der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
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