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Menschen haben in der Finanzkrise viel Geld mit Zertifikaten verloren. 
Die Banken wurden in der Folge mit einer Klagewelle überzogen. 
Zwischenzeitlich wurden Vergleiche abgeschlossen, aber noch immer laufen Klagen. So hatte die Frankfurter Sparkasse etlichen Kunden Lehman- Zertifikate verkauft, die mit der Pleite der US-Bank 2008 wertlos wurden. Zwar nahmen 95 Prozent der etwa 5000 Betroffenen das Angebot der Fraspa zum Rückkauf der Papiere zu 50 Prozent des Nominalwertes an, dennoch sind noch etwa 125 Klagen anhängig. 
Die Fraspa hat gestern kurz vor der ersten BGHVerhandlung über Falschberatung einen Rückzieher gemacht. Sie nahm in zwei Fällen ihre Revision zurück und entschädigt die betroffenen Anleger.Der Verhandlungstermin nächste Woche wurde ausgesetzt. 
Gegen die Nassauische Sparkasse (Naspa) laufen seitens Käufern von Merrill- Lynch-Papieren ebenfalls Klagen. Der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller weist darauf hin, dass eine fehlende ausreichende Risikoaufklärung, aber auch fehlende Informationen über vereinnahmte Provisionen und Vergütungen seitens der Kreditinstitute Schadenersatzansprüche auslösen können. 
Auch gegen ältere Wertpapiergeschäfte könne noch geklagt werden. Wie der Spezialist für Anlegerschutz erläutert, verjähren Ansprüche,die allein auf fehlender Aufklärung beruhen, in der Tat bereits drei Jahre nach dem Kaufdatum. 
„Tatsächlich jedoch können die meisten Ansprüche gegen die Kreditinstitute auch noch auf weitere Ansprüche, insbesondere solche aus arglistiger Täuschung, gestützt werden“, berichtet Cäsar- Preller. 
Ihm sei kaum ein Anleger bekannt, welcher bei Erwerb der Wertpapiere gewusst habe, dass die Bank eine Vergütung von 3,5 Prozent oder mehr durch den Emittenten erhalte. Längere Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist beginne bei vermuteter arglistiger Täuschung erst zum 1. Januar eines Folgejahres und ende nach Ablauf von drei Jahren zum 31. Dezember. Deshalb könnten bei 2008 gekauften Zertifikaten durchaus noch Ansprüche geltend gemacht werden. 
Die Banken versuchten sich gegen eine Haftung aus arglistiger Täuschung zur Wehr zu setzen und sich damit herauszureden, dass ihre Kundenberater nicht gewusst hätten, dass sie über Rückvergütungen aufklären müssen. Aktuell habe die Kanzlei ein Urteil vor dem Landgericht Wiesbaden gegen die Naspa erstritten, welches eine vollständige Rückabwicklung des Wertpapiergeschäfts zum Inhalt hat. Naspa-Sprecherin Daniela Gramlich weist darauf hin, dass es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt. 
So habe das Landgericht Frankfurt bereits mehrere Klagen gegen die Wiesbadener Sparkasse abgewiesen. Ob gegen das Wiesbadener Urteil, das die Naspa zur Rückübertragung von 10100 Euro und Zahlung von Zinsen verpflichtet, Revision eingelegt werden, prüfe die Sparkasse noch. Gramlich betont, das Institut habe bei der Beratung alle Basisinformationen ausgewiesen. 
Aktuell biete die Naspa keine Zertifikate an.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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