Ein altes und gleichwohl immer wieder neues Thema: Darf die Kirche als Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass diese auch der entsprechenden Konfession angehöre? „Neuere Entscheidungen der Arbeitsgerichte zeigen, dass diese Frage in der Rechtsprechung nach wie vor nicht einheitlich beurteilt wird“, teilt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Kündigungsschutzklage einer Sozialarbeiterin zu entscheiden, die bei dem katholisch geprägten Caritasverband beschäftigt war. Im Jahre 2011 trat sie aus der Kirche aus; nach eigenen Angaben war Beweggrund hierfür bekannt gewordene Fälle von sexuellem Missbrauch von Priestern an Minderjährigen gewesen. Die Caritas kündigte ihr außerordentlich, wogegen sie vor bis vor das Bundesarbeitsgericht zog. Dieses gab der Caritas allerdings recht. Diese war berechtigt gewesen, den Kirchenaustritt der Sozialarbeiterin als schweren Loyalitätsverstoß gegen den Arbeitgeber zu werten, weswegen ihre Weiterbeschäftigung der Caritas nicht mehr zumutbar war.
In eine ersichtlich andere Kerbe schlägt hier aber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin- Dieses hat einer nicht berücksichtigten Bewerberin eine Entschädigung zugesprochen, da sie nach Auffassung der Richter wegen ihrer fehlenden konfessionellen Bindung benachteiligt worden war. Sie hatte sich bei einem Werk der evangelischen Kirche als Referentin beworben, obschon sie selbst keiner Konfession angehörte. Unbeschadet dessen, dass sie alle Voraussetzungen für die Stelle mitbrachte, wurde sie allein deswegen noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Dies werteten die Berliner Richter als Diskriminierung. Eine Auswahl nach Konfession sei nur erlaubt, wenn es sich um eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung handele, was jedoch bei der konkreten Arbeitsstelle nicht so gesehen werden konnte.
Die Entscheidungen zeigen, dass zu diesem Themenkreis das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Wir werden die Entwicklung verfolgen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, Az. 2 AZR 579/12
Arbeitsgericht Berlin, Urteil zum Az. 54 Ca 6322/13
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