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Passagiere haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wenn ein Passagier im Flugzeug die Notrutsche auslöst und der Abflug sich dadurch verspätet, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.  Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied, dass das Auslösen der Notrutsche durch einen Fluggast rechtlich gesehen ein außergewöhnlicher Umstand sei und die Airline das nicht kontrollieren kann. 
Der Fall:
Ein Flugzeug konnte nicht pünktlich abfliegen, weil ein Passagier währen der Vorbereitung des Startvorgangs die Notrutsche der Tragfläche ausgelöst hat. Deswegen musste der Flug abgebrochen werden. 
Das Gericht entschied,dass dieser Vorfall eine Ausnahme im Flugbetrieb sei und die Airline das nicht verhindern kann. Denn die Flugbesatzung gibt zwar den Passagieren Anweisungen, kann diese aber nicht überwachen, dass sämtliche Störungen im Flugbetrieb ausgeschlossen sind.
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