Im NSU-Prozess stellten die Strafverteidiger Befangenheitsanträge mit der Begründung, dass eine Durchsuchung (nur) ihrerseits angeordnet wurde.
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist eine solche Anordnung rechtens, und zwar wenn es der
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Verhandlung dient. Eine solche Gefahr könne darin bestehen, dass aufgrund der besonderen Nähe zwischen Verteidiger und Angeklagten ein Austausch von Gegenständen möglich ist. „Der Verteidiger soll vor einer Zwangs- und Bedrohungslage geschützt werden. Die Anordnung dient mittelbar daher dem eigenen Schutz des Verteidigers“, meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden hierzu.
Allerdings ist die Anordnung der Durchsuchung nicht per se rechtens. „Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte, die im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsentscheidung eine Anordnung rechtfertigen“, so Cäsar-Preller weiter.
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