Wer privat ein Dienstfahrzeug nutzt, muss geldwerten Vorteil versteuern. Es ist von Bedeutung, ob sich der Mitarbeiter an den Kosten für das Fahrzeug pauschal beteiligt oder einzelne Kosten, wie die Versicherung, übernimmt. Denn davon ist die Höhe der Versteuerung abhängig, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Wert des Nutzungsvorteils muss mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Kalendermonat ermittelt werden, wenn das Dienstfahrzeug mehr als die Hälfte betrieblich genutzt wird. Zudem kommen nochmals 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kalendermonat für den Mitarbeiter hinzu, wenn er das Fahrzeug auch für seinen Arbeitsweg nutzt. Die 0,03 Prozent gelten für jeden Entfernungskilometer, die der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Betrieb zurücklegt.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
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