Kann ein Betriebsratsmitglied den ihm zur Verrichtung seiner Arbeitstätigkeit überlassenen Dienstwagen grundsätzlich auch in Wahrnehmung seinerBetriebsratstätigkeit nutzen? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.2009 (Az.: 7 AZR 954/07) und verneinte einen solchen Anspruch.
Der Kläger war seit 1979 als Kundendiensttechniker bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Ebenso wie den übrigen Kundendiensttechnikern wurde dem Kläger von der Beklagten gemäß dem zugrundeliegenden Nutzungsvertrag ein Dienstwagen auf jederzeitigen Widerruf zur Verfügung gestellt. Nach diesem Vertrag durfte der Dienstwagen ausschließlich vom Mitarbeiter gefahren werden und die Durchführung von Privatfahrten war untersagt. Die Benutzbarkeit des Fahrzeuges war kein Bestandteil des Arbeitsentgelts und der einzelne Mitarbeiter sollte gerade keinen Ausgleichs- oder Ersatzanspruch haben, wenn die Firma das Fahrzeug aus irgendeinem Grunde herausverlangt. Als Kundendiensttechniker hatte der Kläger seine Einsätze von zu Hause aus bei Kunden aus dem wohnortnahen Einsatzgebiet wahrzunehmen. So legte er arbeitstäglich die Fahrt von seiner Wohnung zum ersten Kunden sowie die Rückfahrt vom letzten Kunden zu seiner Wohnung mit dem Dienstfahrzeug zurück, wobei ausnahmsweise auch das Aufsuchen der Niederlassung der Beklagten mit demselben vorgesehen war. Der Kläger war nun seit dem Jahr 2005 fast ausschließlich mit Betriebsratstätigkeiten am Sitz der Verwaltung der Beklagten oder im Vertriebszentrum befasst und nahm nur noch in sehr geringem Maße Kundentermine wahr. Daher sollte der Kläger Anfang des Jahres 2006 sein Dienstfahrzeug nun an die Beklagte herausgeben.
Gegen dieses Verlangen wehrte sich der Kläger auf gerichtlichem Wege. Dabei machte er geltend, dass er durch das Herausgabebegehren der Beklagten wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt werde. Er werde ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Kundendiensttechnikern ungleich behandelt, da er der einzige Kundendiensttechniker sei, der die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit nicht mit einem Dienstwagen durchführen dürfe. Auch gegenüber Betriebsratsangehörigen an anderen Standorten werde er benachteiligt, da diese ihre Dienstfahrzeuge für die Fahrt von der Wohnung zum Ort der Betriebsratstätigkeit nutzen könnten. Daher fordere er, dass er das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und den H Betriebsstätten zur Durchführung von Betriebsratsarbeit nutzen könne. Nach divergierenden Urteilen in erster und zweiter Instanz, befasste sich nun das BAG mit diesem Fall. Dieses hielt die Revision letztlich für unbegründet. Nach Ansicht des BAG ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die Nutzung des ihm überlassenen Dienstfahrzeugs zur Erledigung von Betriebsratstätigkeiten zu gestatten. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich weder aus dem Anstellungsvertrag noch aus dem Nutzungsvertrag noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus § 78 Satz 2 BetrVG. Das Dienstfahrzeug sei dem Kläger ausschließlich zur dienstlichen Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Kundendiensttechniker überlassen worden, was sich unter anderem daraus ergebe, dass das Fahrzeug generell nicht privat genutzt werden darf und Privatfahrten untersagt sind und dass die Nutzung des Fahrzeugs kein Bestandteil des Arbeitsentgelts ist. Aus den Vertragsbestimmungen sei weiter zu entnehmen, dass das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung im Rahmen der Kundendiensttätigkeit und nicht für sonstige Zwecke bestimmt ist. Bei dem Dienstfahrzeug handelt es sich daher ausschließlich um ein Arbeitsmittel, das dem Kläger zur Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit als Kundendiensttechniker zur Verfügung gestellt wird. Daher sei der Kläger lediglich dazu berechtigt, das Fahrzeug zur Durchführung der ihm obliegenden Tätigkeit als Kundendiensttechniker zu nutzen. Dazu zählen aber gerade nicht die Fahrten zu dem Ortder Betriebsratstätigkeit, da diese Fahrten keinen Bezug zu der Kundendiensttätigkeit aufweisen.
Das BAG hat sich in seinem Urteil mit dem Grundsatz des § 78 Satz 2 BetrVG auseinandersetzen müssen, wonach Mitglieder desBetriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen und Sanktionen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können (BAG 12. Februar 1975 – 5 AZR 79/74 – aaO). Eine Benachteiligung iSd. Vorschrift ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Vorliegend stellte das BAG klar, dass eine Benachteiligung im Sinne des § 78 BetrVG nicht vorliegt, da dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit nicht wegen der Wahrnehmung einer Betriebsratstätigkeit entzogen wurde, sondern weil er die dem Nutzungserfordernis des Arbeitsmittels Dienstwagen zugrundeliegende Arbeitstätigkeit seit dem Jahre 2005 nahezu vollständig nicht mehr ausübe. Der Kläger wird durch die Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs zum Zwecke der Durchführung von Betriebsratstätigkeit in den Betriebsstätten der Beklagten in H nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt
Das Urteil des BAG macht einmal mehr deutlich, dass für die Prüfung von Ansprüchen wegen der Nutzung eines Dienstwagens eine Einordnung derselben nach dem Grund der Nutzungsgewährung zu erfolgen hat, so Rechtsanwalt Manhart von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller. Wird ein Dienstwagen als Arbeitsmittel gewährt, so stellt die Gewährung kein Arbeitsentgelt dar, sondern letztlich die faktische Kostenübernahme betrieblich veranlasster Kosten. In diesem Fall kann ein Betriebsrat demnach in Ausübung seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nur dann die Nutzung des Dienstwagens verlangen, wenn er im Zeitpunkt der Nutzung schwerpunktmäßig seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt.
Rechtsanwalt Manhart
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