Vor und nach einem Unfall hat der Versicherungsnehmer durchaus Verpflichtungen, welchen er nachkommen muss, will er sich nicht der Gefahr eines Regresses durch die Versicherung aussetzen. Darauf weist der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller hin.
Bei den Obliegenheiten ist zwischen Obliegenheiten im Vorgriff eines Unfalls, z.B. Trunkenheit, und denen danach, z.B. Unfallflucht, zu unterscheiden.
So kann die Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer unmittelbar Regress nehmen, soweit eine Pflicht im Nachgang eines Unfalles verletzt wird. Bei Pflichtverletzungen vor dem Versicherungsfall muss die Versicherung innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung die Kündigung erklären, will sie sich an ihrem Versicherungsnehmer schadlos halten.
Gegenüber einem geschädigten Dritten muss die KFZ-Haftpflichtversicherung stets leisten, d.h. sie kann sich nicht auf die Pflichtverletzung ihres eigenen Versicherungsnehmers berufen, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller.
Da die Schadensfälle im Straßenverkehr im Regressfalle schnell die wirtschaftliche Existenz vernichten können, hat der Gesetzgeber hierfür Höchstgrenzen eingeführt.
So darf für eine Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall kein höherer Regress als 5.000 € verlangt werden. Dieselbe Höchstsumme gilt auch für Obliegenheitsverletzungen nach dem Unfallereignis. Hier gilt jedoch grundsätzlich eine weitere Abstufung. Eine normale fahrlässige Obliegenheitsverletzung wird in diesem Fall auf 2.500 € begrenzt. Soweit die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder auf die Feststellung und den Umfang des Schadens hat, ist selbst bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen der Regress gänzlich ausgeschlossen, erklärt Cäsar-Preller die Rechtslage.
Wenn jedoch die Vorwürfe von Obliegenheitsverletzungen im Raum stehen ist eine individuelle Rechtsberatung durchaus zu empfehlen, da nur diese eine faire und angemessene Schadensregulierung durch die Versicherung überwachen kann.
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