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Banken und Sparkassen verdienen Unmengen an Geld mit der Vermittlung von Wertpapieren und anderen Finanzgeschäften. Dass es im Bereich der Anlageberatung viele schwarze Schafe gibt, die sich weniger von den Kundeninteressen als von eigenwirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Kreditinstituts treiben lassen, bedarf insoweit keiner tief greifenden Begründung. Oftmals werden Finanzinstrumente, die hohe Risiken aufweisen, an arglose Kunden vermittelt. Gelegentlich werden diese Finanzinstrumente sogar als sichere Vermögensanlage beworben, die gar als Altersvorsorge dienen könnten. Die tatsächlichen Risiken der jeweiligen Anlage werden dabei aber in aller Regel verschwiegen. 
Dass die Bank hier in der Haftung steht, ist insoweit klar.
Besonders heikel ist die Angelegenheit aber auch, wenn die Bank oder Sparkasse für die Vermittlung des jeweiligen Finanzprodukts eine Provision oder Rückvergütung erhalten hat. Gerade in solchen Fällen ist es offensichtlich, dass die geschuldete anlagerechte Beratung mit wirtschaftlichen Interessen der Bank kollidiert. Zwar sind die Anlageberater grundsätzlich dazu verpflichtet, den Erhalt von Provisionen für die Vermittlung eines Finanzprodukts offen zu legen. Dies bedeutet aber nicht, dass das in der Praxis auch immer geschieht. Manche  Berater verheimlichen nämlich einfach den Erhalt von Provisionen. Hierdurch soll der böse Schein der eigenen Interessenwahrnehmung verschleiert und die Anlagebereitschaft der Bankkunden gesteigert werden. Dem Anleger wird suggeriert, die Bank verfolge ausschließlich die Interessen des Kunden. 
Was viele Berater dabei nicht bedenken, ist, dass die Bank sich durch dieses Verhalten schadenersatzpflichtig macht. Insbesondere wenn das geplante Investment schief geht, besteht nämlich ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen: XI ZR 586/07) wird nämlich vermutet, dass der Anleger das Geschäft nicht getätigt hätte, wenn er umfassend über die Provisionen aufgeklärt worden wäre. 
Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, aus Wiesbaden vertritt zahlreiche geschädigte Anleger, die von ihren Bankberatern nicht umfassend über Provisionen und Rückvergütungen aufgeklärt wurden. In vielen Fällen kann er ihnen helfen, ihr verlorenes Geld zurückzuholen. Wenn auch Sie den Eindruck haben, dass Ihr Bankberater Sie nicht umfassend über Risiken und Provisionen einer gescheiterten Kapitalanlage aufgeklärt hat, können Sie sich gerne an die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden wenden. Die fachkundigen Rechtanwälte prüfen umfassend Ihre Ansprüche gegen die Bank bzw. Sparkasse. 
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller