„Das Urteil zeigt, dass immer noch zahlreiche Darlehen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden können. Denn die Banken und Sparkassen haben auch dann noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Knackpunkt ist häufig, dass in der Widerrufsbelehrung nicht die richtigen Pflichtangaben aufgeführt wurden. Insofern ist der Fall, den das OLG Nürnberg entschieden hat, ein geradezu klassisches Beispiel“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Konkret ging es vor dem OLG Nürnberg um den Widerruf eines Darlehens, das im November 2010 abgeschlossen und knappe vier Jahre später widerrufen wurde. Wie schon die Vorinstanz, entschied auch das Oberlandesgericht, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nie in Gang gesetzt worden sei. Das OLG bemängelte, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig seien und der Verbraucher dadurch den Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen könne.
In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Frist nach Abschluss des Vertrags aber erst nach Erhalt aller Pflichtangaben beginne. Zudem wurden drei Pflichtangaben aufgeführt. Dadurch sei für den Verbraucher aber nicht ersichtlich, wie viele Pflichtangaben es noch gibt und welche er ggf. noch erhalten muss. Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe auch nicht entgegen, dass die Bank das gesetzliche Muster verwendet habe. Denn schon dieses sei nicht ausreichend und biete keine tauglichen Angaben zur Frist. Es sei lediglich eine Hilfestellung, so das OLG.
Rechtsanwalt Kanz ist sicher, dass sich derartige Fehler in der Widerrufsbelehrung noch in zahlreichen anderen Darlehensverträgen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, finden lassen. In diesen Fällen dürfte der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich sein. „Angesichts der Zinsentwicklung kann der Widerruf auch bei ab Mitte 2010 geschlossenen Darlehen noch äußerst lukrativ sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Für Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ist die Widerrufsfrist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. „Sollten die Banken einen fristgerechten Widerruf trotzdem nicht anerkennen, lässt er sich in der Regel durchsetzen oder eine außergerichtliche Lösung mit der Bank finden“, sagt Rechtsanwalt Kanz.
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>
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