Es werden bei einem gemeinschaftlichen Testament häufig Vorkehrungen getroffen,
die bestimmen, wer nach dem Tod des zuletzt Überlebenden erbt, also Schlusserbe
wird. Diese Regelungen sind bindend. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, das
der zuletzt lebende Ehegatte nicht einfach das Testament ändern kann.
Ein Fall:
Ein Ehepaar hat sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zum
Erben eingesetzt. Zum Schlusserben setzten sie die beiden Töchter des Ehemannes
aus erster Ehe ein. Die überlebende Ehefrau begünstigte jedoch vor ihrem Tod den
Erbvertrag auf ihre eigene Tochter. Die Tochter aus erster Ehe beantragte daraufhin
das Alleinerbe.
Mit Erfolg! Denn bei der Aufsetzung des Testaments sei es darauf angekommen, den
Kindern des Ehemanns den Vorzug zu geben, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-
Preller.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch
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