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Die Immobilienfirma GIW Westfälische Immobilien- und Grundbesitzgesellschaft mbH & Co. KG wirbt mit irrenführenden Methoden. Verbraucher fanden in ihrem Briefkasten Benachrichtigungskarten, die fast so aussahen wie die klassischen Paket-Benachrichtigungen. „Bitte rufen Sie uns an!“ war darauf zu lesen.
Jedoch landeten Anrufer nicht bei einem Paketdienst, sondern im Callcenter für die GIW. Sie wurden sodann nach ihrem Interesse an Immobiliengeschäften gefragt und bekamen ein Beratungsgespräch angeboten. 
Dieser Werbetrick stieß einem Konkurrenten der GIW auf, und er ließ diese Masche gerichtlich verbieten. Die GIW wehrte sich dagegen – allerdings erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: I-4 U 66/10) bewertete den „Kartentrick“ der GIW als unzulässige Täuschung, denn den Anrufern werde nicht klar, warum sie die Nummer anrufen sollen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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