Vererbte Immobilien sorgen in vielen Fällen für Streit
Von Andreas Heimann Erben macht ärger. Das gilt vor allem dann, wenn es um Immobilien geht und es keinen Alleinerben gibt. Schon wenn die Erbengemeinschaft nur aus den Kindern besteht, ist das Risiko groß. „Da gibt es ein großes Konfliktpotenzial“, sagt Professor Klaus Michael Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht. Im Idealfall steht im Testament, was sich der Erblasser vorgestellt hat. „Aber ein Testament macht nur eine kleine Minderheit“, ergänzt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht. „Und wenn das nicht geregelt wird, ist Streit zu erwarten.“
Nur im seltensten Fall dürften genauso viele gleichwertige Häuser oder Wohnungen vorhanden sein wie Erben. Erben zum Beispiel drei Kinder und die Ehefrau das Haus des verstorbenen Familienvaters, kann jeder Erbe durchsetzen, dass die Immobilie verkauft oder versteigert wird. Im schlimmsten Fall müsste die Mutter ausziehen, damit der Verkauf möglich wird. Mindestens genauso schwierig sieht es aus, wenn Kinder das Haus ihrer Eltern gemeinsam erben: „Oft will es der eine behalten und der andere verkaufen“, sagt Bittler. Wenn sie sich einig sind, dass der eine das Haus behält und der andere ausgezahlt wird, ist oft ein Streitpunkt, was das Haus denn wert sei. „Da müssen beide Seiten verhandeln, wie auf dem Basar.“ Solange das Haus nicht verkauft ist, sei sein Wert aber ausgesprochen schwierig zu ermitteln. Auch Gutachter helfen nach Bittlers Erfahrung in solchen Fällenwenig.
Einigen sich die Erben nicht, kann das Haus versteigert und das Geld geteilt werden. „Das kommt immer wieder vor, ist aber für alle Beteiligten von Nachteil“, warnt Bittler. Alternativ könne das Haus zum Verkauf angeboten werden, um den Marktwert zu ermitteln – um es dann dem Erben, der es behalten möchte, zu verkaufen. Der Erbe, der das Haus übernimmt, kann den Kaufpreis zwar auch in Raten bezahlen, wenn die Erben zustimmen. „Aber das gibt häufig Konflikte. Irgendwann gibt es oft einen anderen Grund, warum eine Rate nicht gezahlt werden kann“, sagt Prof. Groll.
Möglich ist auch, das Haus gemeinsam zu besitzen und sich Mieteinnahmen zu teilen: „Alle größeren Entscheidungen etwa über umfangreiche Renovierungen muss die Erbengemeinschaft dann allerdings einstimmig fällen. Bei der laufenden Verwaltung reicht die einfache Mehrheit.“ Das sei jedoch der seltenere Fall, sagt Prof. Groll – und auch nicht unbedingt zu empfehlen.
Neueste Kommentare