Die außerordentliche Kündigung droht, wer mit dem Auto zur Arbeit fährt und den Zeitaufwand für die morgendliche Parkplatzsuche wiederholt und vorsätzlich seiner Arbeitszeit zurechnet.
In einem vor dem Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: AZR 381/10) verhandelten Fall bekam ein Arbeitgeber Recht, der seiner Angestellten gekündigt hatte, weil die Frau an mehreren Tagen hintereinander insgesamt 135 Minuten falsche Arbeitszeiten angegeben hatte.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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