Kommt es an einem Flughafen zu Streiks wegen politischer Unruhen und verspätet sich der Flug deswegen, muss die Airline die Reisenden darüber in Kenntnis setzen. Ein pauschaler Hinweis genügt nicht. Die Airline muss genau darlegen, wann dieser Streik stattfindet.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass ein pauschaler Hinweis, dass es zu spontanen Arbeitsniederlegungen, infolge der Jasmin-Revolution in Tunesien, kommen kann, nicht ausreiche.
Ein Fall:
Ein Kläger hatte einen Flug von Düsseldorf nach Djerba gebucht. Die geplante Ankunftszeit war 14:50 Uhr. Jedoch kam die Maschine erst um 03:00 Uhr morgens an. Der Kläger bekam deshalb einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zugesprochen.
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