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Immer häufiger ist in den Medien die Rede davon, dass große, oft traditionsträchtige Unternehmen, um ihre Zukunft bangen. Die Leidtragenden sind meist die Arbeitnehmer. Zuerst kürzt man Ihnen Sonderleistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Zulagen für besondere Erschwernisse, um am Ende doch festzustellen, dass man um den gefürchteten Personalabbau nicht herumkommt.
Es drohen betriebsbedingte Kündigungen und sogar ganze Standortschließungen.
Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen, weil eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den vertraglichen Bedingungen nicht möglich ist, muss er vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen. Unter einer Änderungskündigung versteht man eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu veränderten Arbeitsbedingungen. Hier hat der Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten zu reagieren.
Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen weitergeführt wird.
Der Arbeitnehmer kann das Angebot ablehnen, mit der Folge, dass aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung wird. In dieser Situation ist die 3 Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zu beachten.
Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung aber auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Hierfür läuft ebenfalls eine Vorbehaltsfrist. Anschließend muss er innerhalb der 3 Wochenfrist Kündigungsschutzklage erheben um feststellen zu lassen, ob die Kündigung unwirksam war. Ist das der Fall, besteht sein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fort. War die Kündigung hingegen wirksam, besteht das Arbeitsverhältnis zu den neuen, geänderten Bedingungen fort.
Massenentlassungen werden meist über Sozialpläne abgewickelt. Darunter versteht man die schriftliche Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern des Betriebs infolge von geplanten Betriebsänderungen zustehen. Als Ausgleich werden sogenannte Sozialabfindungen vereinbart, die der Arbeitnehmer im Falle der Entlassung erhalten soll.
Dabei sollte der Arbeitnehmer jedoch im Auge behalten, dass grundsätzlich eine Kündigungsschutzklage nur innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung erhoben werden kann. 
Denn trotz Zahlung einer Sozialabfindung zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes, kann die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Oftmals sind die ausgesprochenen Kündigungen nämlich nicht wirksam, da anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten. Außerdem lassen sich mit Hilfe des gerichtlichen Verfahrens meist höhere Ausgleichssummen erzielen und Ansprüche, die nicht im Sozialplan geregelt wurden, durchsetzen.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller