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Ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt machte unter anderem Röntgenaufnahmen von den Vorderhufen eines zum Verkauf angebotenen Pferdes. Da die Hufspitzen jedoch nicht genügend ausgeleuchtet waren, übersah der Tierarzt eine chronische Hufrehe. In seinem Gutachten tauchte dieser krankhafte Befund daher nicht auf. Das ansonsten gesunde Tier wurde von ihm als geeignetes Turnier- und Freizeitpferd bewertet. 
Der Käufer des Pferdes stellte einige Wochen später die Mängel fest und verlangte Schadensersatz vom Tierarzt. Zwar hatte der Käufer nicht selbst das Gutachten in Auftrag gegeben, da für den Tierarzt jedoch erkennbar gewesen sein musste, dass seine Aussagen auch für einen Käufer bestimmt waren, ist er bei einem objektiv falschen Gutachten auch dem Pferdekäufer schadensersatzpflichtig. 
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen: 4 U 121/95
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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