Ein Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern einen ergonomischen Bürostuhl bezahlen, wenn sie einen solchen benötigen. Der Rentenversicherungsträger ist nicht zahlungspflichtig, sogar im Falle eines Schwerbehinderten nicht, für den die staatliche Einrichtung normalerweise alle anfallenden Kosten zahlen muss, um eine Teilnahme am Arbeitsleben zu gewährleisten. Ein Unternehmen muss nämlich Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, so dass es auch seinen gesunden Arbeitnehmern solch einen Bürostuhl zur Verfügung stellen müsste.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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