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  1. Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Nachforschungspflichten eines Anlageberaters auf den im Emissionsprospekt eines Filmfonds angesprochenen Erlösversicherers.
  2. Ein Anlageberater ist zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Seine Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
    Er hat sich insoweit aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Hierzu muss er auch eine Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse vornehmen.
  3. Darüber hinaus muss der Berater in der Regel nicht beim Bundesaufsichtsamt weitere Informationen zur Bonität einholen, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um Informationen über einen ausländischen Versicherer geht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es in der Fachpresse keinerlei Anhaltspunkte gab, die Bonität des Versicherers anzuzweifeln.
Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller